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Vortrag

Die Umsetzung der Welterbekonvention im österreichischen Recht

Das „Jubiläumsjahr“ der Welterbe-Konvention bietet Anlass, ihre Umsetzung in Österreich (wieder einmal) unter die Lupe zu nehmen und die Frage zu stellen, wie sie funktioniert. Österreich hat das Übereinkommen 1992 als gesetzesergänzenden Staatsvertrag ratifiziert und es als „self executing“ verstanden. Das bedeutet, dass es wie ein innerstaatliches Gesetz gilt und dass es alle Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten anwenden müssen. Überall dort, wo nicht bereits etwa das Denkmalschutzgesetz, Naturschutzrecht, Bauordnungen oder Widmungsrecht die Verpflichtungen des Übereinkommens wirksam umsetzen, sind von den Behörden ergänzend die darüber hinausgehenden Regelungen des Übereinkommens ihren Entscheidungen, Bescheiden oder Maßnahmen zugrunde zu legen.

So die Theorie. Es hat sich allerdings gezeigt, dass Behörden nicht gewohnt sind, Völkerrecht unmittelbar anzuwenden, ja, dass sie es teilweise nicht einmal kennen. Aus dieser Erkenntnis heraus kam es mehrfach zu Novellen im Sinne der Konvention – womit der Gesetzgeber selbst seine „self executing“-These revidierte; doch blieben diese gesetzgeberischen Akte nur Stückwerk. Beispielsweise können hier der Anhang des UVP-Gesetzes 2000, die NÖ Bauordnung, diverse Raumordnungs- und Stadtentwicklungsprogramme genannt werden. Auch wird seit einiger Zeit über die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des österreichischen Denkmalschutzrechts diskutiert und die Frage gestellt, inwieweit dabei eine Umsetzung der Welterbe-Konvention einbezogen werden sollte.

Anstelle der derzeitigen punktuellen Maßnahmen des Denkmalschutzgesetzes verlangt die Konvention wohl eher, einen Schutz gesamthaft zu denken; statt des Ziels der Verhinderung von Zerstörung und nicht autorisierter Veränderung steht eher die Erhaltung von Funktion und Wertigkeit der zu schützenden Objekte im Vordergrund; statt punktueller prohibitiver Verbote entspricht konstruktiv die Festlegung eines angestrebten Zustandes besser dem Gedanken des Übereinkommens. Alle diese Aspekte kann und soll eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes aufnehmen. Dies bedeutet nicht, dass die komplette Umsetzung des einschlägigen Völkerrechts in das Denkmalschutzgesetz integriert werden kann und soll, aber zumindest eine Zuständigkeitsnorm ähnlich dem derzeitigen auf Park- und Gartenanlagen bezughabenden § 1 Abs 12, ist wünschenswert. Dazu gibt es auch ein klares Bekenntnis der derzeitigen Bundesregierung im Regierungsprogramm. Weiters kann die Verankerung einer Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes für Maßnahmen aufgrund der Welterbekonvention klarstellen, dass diese Behörde „local authority“ gemäß der Konvention ist.

Verankerungen im Denkmalschutzgesetz schließen nicht aus, dass es noch weitere Novellierungen geben sollte, um die Konvention effektiv wirksam zu machen. So wäre etwa der deklarative Hinweis auf Welterbestätten im Grundbuch sowie in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen analog zu bestehenden Regelungen im Denkmalschutz eine Verbesserung der Transparenz. Unabhängig von derartigen Änderungen bleibt aber weiterhin die Schaffung von Ergänzungen in einem Welterbegesetz zu überlegen. Schließlich ist auch das Landesrecht, insbesondere im Bereich der Raumplanung und in Bezug auf die Bauordnungen betroffen. Auch hier gibt es Handlungsbedarf – nicht nur im Kontext der jetzt sehr aktuellen Errichtung von alternativen Energieanlagen. Damit sind auch die Gemeinden in ihren Regelungen der örtlichen Raumplanung gefordert.

Dr. Manfred Matzka wurde 1950 in Waidhofen geboren, nach der Matura Jusstudium in Wien von 1970 – 1975, Promotion zum Dr.iur. 1975, Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht.
1980 Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. Arbeitsbereiche: Grundrechte, Finanzrecht, Datenschutz. Publikationen zu Verfassungsfragen. 1987 Referent für Rechtsfragen im Büro des BM für Gesundheit und öffentlichen Dienst. 1989 Wechsel in das BMI, Kabinettschef, ab 1993 Leitung der Sektion für Pass-, Fremden-, Asyl- und Grenzkontrollwesen. Management der großen Fluchtwelle aus Jugoslawien. Tätigkeiten in Beamtengremien der EU, Vorbereitung des österreichischen Schengen- und EU-Beitritts.
1999 Präsidialchef im Bundeskanzleramt. Zuständigkeit für Personal, Budget, Organisation, e-Government, Ministerratsdienst, Protokoll, Rechtsfragen. Besonderes Engagement im Bereich des e-Government. Internationale Funktionen insbesondere in EU-Gremien. stellvertretender Vorsitzender des Wirtschaftsrates der Bundesanstalt Statistik Österreich, Aufsichtsrat der Justizbetreuungsagentur, Kuratorium MUMOK.


2005 zusätzlich Leiter der Kunstsektion. Mitglied es Österreich-Konvents zur Verfassungsreform und Vorsitzender seines Ausschusses für ausgegliederte Einrichtungen. Steuerung diverser Verwaltungsreformprojekte. Präsident der Österr. Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft.
Seit 2010 Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding. 2012 Vizepräsident von Austrian Standards.
2019 persönlicher Berater der Bundeskanzlerin, zahlreiche Publikationen zu juristischen und historischen Themen.

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